Auto: § 57a Überprüfung.

Kraftfahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden (sogenannte § 57a-Begutachtung).

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Autowerkstatt: Pickerl § 57a Überprüfung

Kraftfahrzeuge müssen in regelmäßigen Abständen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüft werden (sogenannte § 57a-Begutachtung).

Von der regelmäßigen Begutachtung sind folgende Kraftfahrzeuge ausgenommen:

  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
  • Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

Der Überprüfungstermin für die § 57a-Überprüfung richtet sich nach dem Monat der ersten Kfz-Zulassung. Fälligkeitstermin ist der auf der Begutachtungsplakette gestanzte Monat (Monat der Erstzulassung). Der Zeitraum für die Begutachtung beträgt sechs Monate: Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates (oft als "Toleranzfrist" oder "Toleranzzeitraum" bezeichnet) vorgenommen werden.

Zuständige Stelle

Eine vom Landeshauptmann ermächtigte Begutachtungsstelle, z.B.
  • Vereine wie Autofahrerclubs (z.B. ARBÖ, ÖAMTC)
  • Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker
  • Gewerbebetriebe (z.B. Kfz-Werkstätten)
  • Technische Büros – Ingenieurbüros

Verfahrensablauf

Das gereinigte Kraftfahrzeug muss bei einer Begutachtungsstelle untersucht werden.

Überprüft wird, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Im Einzelnen werden folgende Elemente des Kfz geprüft:
  • Ausrüstung
  • Beleuchtung
  • Sicherheitseinrichtungen
  • Fahrgestell und Karosserie
  • Reifen und Räder
  • Motor
  • Bremsen

Hinweis

Zusätzlich wird darauf geachtet, dass mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

Hat das Fahrzeug schwere Mängel, die sofort zu beheben sind, oder besteht "Gefahr im Verzug", muss eine Reparatur vor einer neuerlichen Vorführung des Fahrzeuges erfolgen. Erst wenn das Fahrzeug keine schweren Mängel aufweist, kann eine Begutachtungsplakette ("Pickerl") ausgefolgt oder angebracht werden.

Folgende Fahrzeuge erhalten ein weißes Pickerl:
  • Pkw, Kombi und Lkw bis 3,5 t mit Benzinmotor und Katalysator sowie abgasarme Dieselfahrzeuge (auch schwere Diesel-Lkw), Anhänger
  • Mopeds mit nationaler Typengenehmigung ab 1. Oktober 1988 oder Einzelgenehmigung zwischen 1. Jänner 1989 und 17. Juni 1999
  • Abgasarme Motorräder
  • Elektrofahrzeuge

Alle anderen Kraftfahrzeuge erhalten ein grünes Pickerl.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung
  • Bei Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg: zusätzlich Genehmigungsnachweis oder Genehmigungsdokument wie z.B.:
  • Typenschein oder
  • Einzelgenehmigung oder
  • Nachweis für die Zulassung oder
  • gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder
  • Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis bzw.
  • das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument

Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber bzw. Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist zusätzlich ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes vorzulegen.

Zusätzliche Informationen

In bestimmten Fällen, z.B. für Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, ordnet die Behörde eine besondere Überprüfung an.

Quelle: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.060500.html